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DHE Revision
DHE REVISION|25.07.2022|Steuer

Energiepreispauschale - was Sie wissen müssen!

Was ist die Energiepreispauschale

Im September 2022 wird die Energiepreispauschale, eine einmalige Zahlung von 300 € brutto, an Erwerbstätige ausgezahlt (§ 112 EStG), um diese von den steigenden Energiepreisen zu entlasten. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Rahmenbedingungen in unserem FAQ darstellen.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben grundsätzlich alle Personen, welche unbeschränkt steuerpflichtig und im Jahr 2022 erwerbstätig sind oder teilweise in 2022 erwerbspflichtig waren (§ 113 EStG). Dies ist der Fall, wenn Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielt haben.

Besteuerung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer und wird im Jahr 2022 versteuert. Die Pauschale ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Sie zählt zum Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern und zu den sonstigen Einkünften bei Selbstständigen. Nicht besteuert wird die Energiepreispauschale bei Minijobbern ohne weitere Einkünfte.

Auszahlung an den Arbeitnehmer
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € über ihren Arbeitgeber, sofern zum 01.09.2022 ein Dienstverhältnis besteht (§ 117 EStG). Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit dem Gehalt im September oder Oktober 2022. Dies ist vom Lohnsteuer-Anmeldezeitraum des Arbeitgebers abhängig. Eine Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt nicht.
Der Arbeitgeber kann auf eine Auszahlung verzichten, wenn nur jährlich oder keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben werden. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 erhalten.

Aus Sicht des Arbeitgebers
Die Energiepreispauschale soll durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber erhält die an den Arbeitnehmer ausgezahlten 300 € über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück. Der Auszahlungszeitpunkt ist vom Lohnsteuer-Anmeldezeitraum anhängig. Bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung soll die Auszahlung im September 2022 erfolgen. Bei quartalsweiser Lohnsteuer-Anmeldung kann die Energiepreispauschale im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung erfolgt sein. Bei einer nur jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten.

Besonderheiten bei Minijob-Arbeitsverhältnissen
Die Energiepreispauschale wird nicht auf die 450 €-Grenze von Minijob-Arbeitsverhältnissen angerechnet, da diese kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellt. Bei Bestehen eines Minijob-Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt.

Mustererklärung vom BMF Fragenkatalog:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“).
Ausgenommen von der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber sind Minijobber, welche in Privathaushalten angestellt sind. Diese erhalten die Energiepreispauschale erst durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022. Hintergrund ist, dass Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, nicht zusätzlich belastet werden.


Besonderheiten bei Selbstständigen
Bei Freiberuflern, Gewerbebetreibenden und Land- und Forstwirten wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal um max. 300 € bis auf 0 € gemindert (§ 118 Abs. 1 EStG). Die Minderung erfolgt automatisch. Es muss kein Antrag gestellt werden. Sofern keine Vorauszahlungen geleistet werden, wird die Energiepreispauschale nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 ausgezahlt.

Besonderheiten bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden
Jeder Ehepartner, der Anspruch auf die Energiepreispauschale hat (§ 113 EStG), erhält die Pauschale. Die Auszahlung erfolgt entweder durch Auszahlung durch den Arbeitgeber, Minderung der Vorauszahlung zur Einkommensteuer, oder im Rahmen der Veranlagung.

Rentner
Rentner, die ausschließlich Rente beziehen, erhalten keine Energiepreispauschale. Gleiches gilt für Pensionäre. Es erfolgt auch keine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Wir hoffen Ihnen hiermit einen Überblick zur Energiepreispauschale gegeben zu haben. Selbstverständlich ist regelmäßig eine Würdigung des Einzelfalls erforderlich. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.